- Das Baugesuch Nr. 2019-B0008 ist formlos abzuschreiben und somit von der Geschäftsliste der Baudirektion zu streichen. 2. Kosten für die Aufwendungen in diesem Verfahren werden nicht erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Eröffnung]" 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. März 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Ziffer 1, zweites Lemma, der Verfügung vom 13. Februar 2019. Er macht RA Nr. 110/2019/46 3