1. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2008 die Liegenschaft D.________ 9 auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Mischzone 3a. Mit Gesamtbauenscheid vom 4. August 2010 bewilligte die Gemeinde Burgdorf die Sanierung von zwei Nebengebäuden sowie das Erstellen von Auto- und Fahrradabstellplätzen. Die Gemeinde verweigerte hingegen die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Erstellen von Wohnraum unter fertigem Terrain und für das Ausgestalten der Küche als gefangener Raum.