2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 1 bis 118 die Parteikosten von Fr. 5'285.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 120 Parteikosten im Betrag von Fr. 3'587.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung