c) Nicht anwaltlich vertretene Privatpersonen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nicht anwaltlich vertretenen Privatpersonen praxisgemäss nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Ein solcher Ersatz ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen