104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 120 aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.24 Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 120 lediglich Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'587.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen.