Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 120 beläuft sich auf Fr. 3'863.75 (Honorar Fr. 3'500.–, Auslagen Fr. 87.50 und Mehrwertsteuer Fr. 276.25). Das Honorar und die Auslagen geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 120 mehrwertsteuerpflichtig ist23 und somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.