Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1 bis 118 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 1 bis 118 deren Parteikosten von Fr. 5'285.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.