Art. 19 Abs. 1 GebV22). Die Kosten der OLK (Fr. 1'000.– für den Bericht vom 13. Juni 2019 gemäss Schreiben vom 25. Juni 2019) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit insgesamt Fr. 2'500.–. b) Die Beschwerdeführerin hat zudem den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 1 bis 118 sowie der Beschwerdegegnerin 120 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).