e) Zusammengefasst erweist sich der von der Vorinstanz aus Gründen der Erscheinung bzw. der Verletzung des Ortsbilds erteilte Bauabschlag, gestützt auf die Einschätzung der OLK sowie Art. 21 Abs. 1 GBR bzw. der bei dessen Anwendung zu beachtenden Gemeindeautonomie, als rechtlich haltbar. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Uetendorf vom 7. Februar 2019 zu bestätigen. Da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten (insbesondere der Fotodokumentation der OLK) genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten, kann auf den von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragten Augenschein verzichtet werden. Von