d) Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern es ihr zukünftig verwehrt sein sollte, an einem weniger sensiblen Standort eine kleinere bzw. weniger exponierte Mobilfunkanlage aufzustellen. Aufgrund des Umstands, dass die Grundeigentümerin lediglich dem geplanten Standort zugestimmt habe, lässt sich jedenfalls nicht darauf schliessen. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid denn auch ausdrücklich festgehalten, dass es ihrer Ansicht nach sowohl auf der Bauparzelle als auch in deren Umgebung weniger problematische Standorte gebe.