Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben diese daher keine negative Auswirkung auf die erwähnte Perspektive.17 Anders verhält es sich hinsichtlich der geplanten Mobilfunkanlage. Einerseits ist diese aufgrund ihrer Höhe, der unmittelbaren Nähe zur L.________strasse sowie deren geraden Verlaufs nicht nur von Nahem, 16 VGE 21806 vom 27.5.2004, E. 4. 17 Vgl. die Fotodokumentation der OLK, Bilder Nrn. 3, 8 und 10. 8/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne