b) Es trifft zwar zu, dass sich in der näheren Umgebung keine erhaltens- oder schützenswerten Baudenkmäler befinden. Zudem tangiert das Bauvorhaben weder ein Landschafts- noch ein Ortsbildschutzgebiet; die von der Beschwerdegegnerin 119 erwähnten, jeweils einzelne bzw. ein paar wenige Bauten und Anlagen umfassenden Ortsbildschutzgebiete entlang der L.________strasse wurden im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision aufgehoben. Ferner weisen Mobilfunkantennen aufgrund ihrer Funktion in der Regel immer eine gewisse Höhe und ein technisches Erscheinungsbild auf, weshalb ihnen stets etwas Störendes anhaftet (E. 3g).