Mobilfunkanlage zudem in beide Richtungen von weitem sichtbar. Es befänden sich keine gewerblichen Bauten mit vergleichbar ortsprägenden Konturen in so unmittelbarer Nähe zur L.________strasse. Schliesslich würde durch die Mobilfunkanlage auch das von der L.________strasse sichtbare Alpenpanorama erheblich beeinträchtigt werden. Die Beschwerdegegnerin 120 ist im Übrigen der Ansicht, dass vorliegend der Umgebung, Silhouette und Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukomme. 6. Beurteilung der OLK