handle es sich um generelle Anforderungen, die beim Bau neuer Mobilfunkanlagen stets zu berücksichtigen seien. Dass die strengeren, kommunalen Ästhetikvorschriften zu einem flächendeckenden Mobilfunkantennenverbot in Uetendorf führen könnten, werde zudem auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin 119 bringt weiter vor, das Umfeld des Bauvorhabens sei zwar teilweise gewerblich geprägt. An und im Umkreis der L.________strasse befände sich aber auch ein gepflegtes Wohnquartier, das Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten beinhalte. Infolge des geradlinigen Verlaufs der L.________strasse wäre die freistehende und in unmittelbarer Strassennähe geplante