b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, in der unmittelbaren Umgebung gebe es keine erhaltens- oder schützenswerten Baudenkmäler, auf welche Rücksicht zu nehmen wäre. Die Umgebung sei vielmehr gewerblich geprägt und ästhetisch mager, weshalb sich die geplante Mobilfunkanlage ohne Weiteres gut darin einordne. Die Lage des Baugrundstücks zwischen Bahngeleisen und L.________strasse sei ebenfalls nicht von hohem ästhetischem Wert. Die Bahnanlage zerschneide und präge das Quartier. Mit den Fahrleitungsmasten befänden sich im näheren Umfeld zudem bereits technisch bedingte Bauten.