Darunter, auf einer Höhe von etwa 15.8 m, ist ein Podest vorgesehen. Weitere technische Einrichtungen (Technikschrank, Elektrounterverteilung) sollen schliesslich beim Mastfuss aufgestellt werden. 5. Vorinstanzlicher Entscheid und Vorbringen der Parteien a) Die Gemeinde kam im angefochtenen Entscheid, wie bereits erwähnt (E. 2c f.), zum Schluss, dass die hohe freistehende Konstruktion der Mobilfunkanlage am geplanten Standort, mithin im Eingangsbereich Allmend sowie in der Nähe der L.________strasse und von Wohngebäuden, zu prägend und zu dominant sei und damit eine Beeinträchtigung des Ortsbilds zur Folge habe.