36 Abs. 1 BauG wird durchbrochen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs eine Änderung der geltenden Nutzungsordnung, also zum Beispiel des Baureglements oder des Zonenplans, öffentlich aufliegt (sog. Vorwirkung; Art. 36 Abs. 2 BauG).9 Vorliegend hat die für Art. 21 Abs. 1 GBR relevante öffentliche Auflage vom 27. Oktober bis 28. November 2016 stattgefunden, mithin vor Einreichung des Baugesuchs. Im Übrigen ist der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 GBR ohnehin identisch mit demjenigen von Art. 39 Abs. 1 aGBR10, also der kommunalen Ästhetikbestimmung, die im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung in Kraft war.