d) Obwohl das Baureglement der Gemeinde Uetendorf vom 21. Mai 2017 und damit auch Art. 21 Abs. 1 GBR im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs am 11. April 2018 noch nicht in Kraft war und gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sind, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist Art. 21 Abs. 1 GBR vorliegend anwendbar. Denn der Grundsatz von Art. 36 Abs. 1 BauG wird durchbrochen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs eine Änderung der geltenden Nutzungsordnung, also zum Beispiel des Baureglements oder des Zonenplans, öffentlich aufliegt (sog. Vorwirkung;