Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Bauabschlag sachgerecht anzufechten. So geht sie in ihrer Beschwerde sowohl auf die Höhe der Mobilfunkanlage als auch auf den geplanten Standort bzw. die Möglichkeit von Alternativstandorten ein (E. 5b). Die Vorinstanz verletzte ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin also nicht. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f.