d) Mit diesen Ausführungen liess die Vorinstanz die Leitgedanken ihrer Entscheidung – zwar nicht ausführlich, jedoch genügend – erkennen. So geht daraus hervor, dass sie im Wesentlichen die hohe freistehende Konstruktion der Mobilfunkanlage in Kombination mit dem gut einsehbaren Standort als Beeinträchtigung für das Ortsbild beurteilt. Dementsprechend weist die Gemeinde auch explizit auf das Vorhandensein weniger problematischer Standorte hin. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Bauabschlag sachgerecht anzufechten.