Eine Verschiebung innerhalb des Grundstückes wäre, nach Ansicht der Baubewilligungsbehörde Uetendorf, möglich. […] Auch im Hinblick auf die neue 5G-Technologie (zusätzliche Mobilfunkanlagen) ist dem Ortsbild besondere Beachtung zu schenken […].» Unter dem Titel «Höhe der Antenne» äusserte sich die Vorinstanz zudem wie folgt: «Die Höhe von Mobilfunkanlagen (Mastenkonstruktion) ist reglementarisch nicht beschränkt […]. Ein "Sichtverlust" stellt kein schützenswertes Argument eines Einsprechers dar. Die Höhe der Mobilfunkanlage wirkt sich jedoch durch die freistehende Konstruktion negativ auf das Ortsbild aus.»