Kanton Bern Canton de Berne Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/45 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Februar 2020 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Frau E.________ et al. Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1 bis 118 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ Frau G.________ Beschwerdegegnerin 119 H.________ Beschwerdegegnerin 120 vertreten durch Frau Rechtsanwältin I.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uetendorf, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 48, Postfach 135, 3661 Uetendorf betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uetendorf vom 7. Februar 2019 (Gemeinde-Nr. 944/18/029; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. April 2018 bei der Gemeinde Uetendorf ein Baugesuch ein für das Erstellen einer neuen Mobilfunkanlage mit entsprechender technischer Einrichtung auf der Parzelle Uetendorf Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone (Gewerbe) A IIc. Der Mast, an welchem im oberen Viertel ein Podest, zwei Richtfunkantennen und drei Antennenkörper installiert werden sollen, misst (ohne Blitzschutz) 1/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne 20.1 m und soll in der südwestlichen Ecke des Grundstücks, in unmittelbarer Nähe zur L.________strasse, aufgestellt werden. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 7. Februar 2019 erteilte die Gemeinde Uetendorf aus Gründen der Erscheinung bzw. der Verletzung des Ortsbilds den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 7. Februar 2019. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Bauvorhaben zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die geplante Mobilfunkanlage ordne sich gut ein und führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch den Einsprechenden Gelegenheit, sich am Beschwerdeverfahren als Partei zu beteiligen. Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 11. April 2019 an ihrem Gesamtbauentscheid fest. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2019 beteiligten sich die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1 bis 118 als Partei am Verfahren. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 beteiligte sich die Beschwerdegegnerin 119 als Partei am Verfahren. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Gesamtbauentscheid sei zu bestätigen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 beteiligte sich die Beschwerdegegnerin 120 als Partei am Verfahren. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 holte das Rechtsamt einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Bericht der OLK zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. 5. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und den Fachbericht der OLK wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So sei für sie mangels genügender Begründung nicht erkennbar, welche Bedenken die Gemeinde hinsichtlich des Ortsbildschutzes überhaupt habe. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.4 c) Unter dem Titel «Erscheinung/Ortsbild» hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Folgendes fest: «Die Mobilfunkanlage betrifft kein Schutzgebiet und liegt nicht in unmittelbarer Nähe eines erhaltens- oder schützenswerten Baudenkmals. Trotzdem ist der gewählte Standort (freistehend) im Eingangsbereich Allmend sowie der Nähe zur Strasse und Wohngebäuden zu prägend und zu dominant. Auf dem Grundstück der Grundeigentümerin sowie im weiteren Umfeld davon wären weniger problematische Standorte zu finden. Anlässlich einer Begehung mit dem Büro-HPK [Hochbau- und Planungskommission] zeigte sich weder der Betreiber noch die Grundeigentümerin an einer optimaleren Lösung interessiert. Eine Verschiebung innerhalb des Grundstückes wäre, nach Ansicht der Baubewilligungsbehörde Uetendorf, möglich. […] Auch im Hinblick auf die neue 5G-Technologie (zusätzliche Mobilfunkanlagen) ist dem Ortsbild besondere Beachtung zu schenken […].» Unter dem Titel «Höhe der Antenne» äusserte sich die Vorinstanz zudem wie folgt: «Die Höhe von Mobilfunkanlagen (Mastenkonstruktion) ist reglementarisch nicht beschränkt […]. Ein "Sichtverlust" stellt kein schützenswertes Argument eines Einsprechers dar. Die Höhe der Mobilfunkanlage wirkt sich jedoch durch die freistehende Konstruktion negativ auf das Ortsbild aus.» d) Mit diesen Ausführungen liess die Vorinstanz die Leitgedanken ihrer Entscheidung – zwar nicht ausführlich, jedoch genügend – erkennen. So geht daraus hervor, dass sie im Wesentlichen die hohe freistehende Konstruktion der Mobilfunkanlage in Kombination mit dem gut einsehbaren Standort als Beeinträchtigung für das Ortsbild beurteilt. Dementsprechend weist die Gemeinde auch explizit auf das Vorhandensein weniger problematischer Standorte hin. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Bauabschlag sachgerecht anzufechten. So geht sie in ihrer Beschwerde sowohl auf die Höhe der Mobilfunkanlage als auch auf den geplanten Standort bzw. die Möglichkeit von Alternativstandorten ein (E. 5b). Die Vorinstanz verletzte ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin also nicht. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f. 3/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne 3. Ortsbildschutz; rechtliche Grundlagen a) Es ist umstritten, ob sich die geplante Mobilfunkanlage gut in ihre Umgebung einordnet oder das umliegende Ortsbild beeinträchtigt. b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 17 Abs. 1 BauV5 konkretisiert diese Vorschrift: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solche erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.6 Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.7 c) Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Uetendorf Gebrauch gemacht. So sind nach Art. 21 Abs. 1 GBR8 Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl so abzubilden, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Planung nach der zukünftigen Umgebung. d) Obwohl das Baureglement der Gemeinde Uetendorf vom 21. Mai 2017 und damit auch Art. 21 Abs. 1 GBR im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs am 11. April 2018 noch nicht in Kraft war und gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sind, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist Art. 21 Abs. 1 GBR vorliegend anwendbar. Denn der Grundsatz von Art. 36 Abs. 1 BauG wird durchbrochen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs eine Änderung der geltenden Nutzungsordnung, also zum Beispiel des Baureglements oder des Zonenplans, öffentlich aufliegt (sog. Vorwirkung; Art. 36 Abs. 2 BauG).9 Vorliegend hat die für Art. 21 Abs. 1 GBR relevante öffentliche Auflage vom 27. Oktober bis 28. November 2016 stattgefunden, mithin vor Einreichung des Baugesuchs. Im Übrigen ist der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 GBR ohnehin identisch mit demjenigen von Art. 39 Abs. 1 aGBR10, also der kommunalen Ästhetikbestimmung, die im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung in Kraft war. e) An das Erfordernis der «guten Gesamtwirkung» gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 13 f. 7 BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4. 8 Baureglement der Gemeinde Uetendorf vom 21. Mai 2017 (GBR). 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 3 Bst. a. 10 Baureglement der Einwohnergemeinde Uetendorf vom 29. Juni 2003 (aGBR). 4/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.11 f) Wo eine Gemeinde eigene, selbständige Ästhetiknormen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, darf die Rechtsmittelinstanz lediglich prüfen, ob die Auslegung der Gemeinde rechtlich haltbar ist. Sie auferlegt sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthält, ob eine andere Bedeutung der Norm ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.12 g) Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des Masts sowie die Anzahl und optische Erscheinung der Antennen – vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind daher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.13 Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen aufgrund der betrieblich bedingten Höhe regelmässig geeignet sind, Silhouetten zu brechen und Horizonte zu teilen. Soweit der Silhouette bzw. dem Horizont nicht eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt, vermag diese Wirkung allein daher ebenfalls nicht einen Bauabschlag zu rechtfertigen.14 Diesen Umständen ist bei der Beurteilung gebührend Rechnung zu tragen. Auch das Bundesgericht betont, dass die Anwendung einer Ästhetikbestimmung bundesrechtswidrig sein kann, wenn damit jeglicher Bau von Mobilfunkantennen in einem Dorf verhindert wird.15 4. Bauvorhaben und Umgebung a) Die Bauparzelle befindet sich im Ortsteil Allmend zwischen der L.________strasse und der Bahnlinie Thun-Bern. Sie ist der Arbeitszone (Gewerbe) A IIc zugeordnet, die sich Richtung Norden fortsetzt. Im nördlichen Teil der Bauparzelle befindet sich ein von einem Reifen- und Autoservice genutzter langgestreckter, eingeschossiger Gewerbebau mit einem grossen, geteerten Vorplatz. Letzterer macht den Grossteil der gut 6'850 m2 grossen Bauparzelle aus und dient in erster Linie als Abstell- bzw. Lagerplatz für Lastwagenanhänger und Mulden einer Bauunternehmung. Östlich der Bauparzelle, auf der anderen Seite der Bahnlinie, befindet sich in nördlicher Richtung ein Wohn- und Gewerbegebiet und in südlicher Richtung ein reines Wohngebiet. Unmittelbar südlich an die Bauparzelle angrenzend verläuft ein schmaler Streifen Wohn- und Gewerbezone WG3 und daran anschliessend die Wohnzone W2 E Ebene. Westlich 11 BVR 2009 S. 328 E. 5.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a zweites Lemma. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5 mit Hinweisen. 13 VGE 2011/303 vom 1.6.2012, E. 4.3 mit Hinweisen. 14 VGE 23330 vom 31.3.2009, E. 4.4.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 17 neuntes Lemma und N. 29b fünftes Lemma mit weiteren Hinweisen. 15 BGer 1C_49/2015 vom 9.12.2015, E. 4.3. 5/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne der Bauparzelle, auf der anderen Seite der L.________strasse, befindet sich auf einer Breite von zwei Gebäudereihen ebenfalls Wohnzone W2 E Ebene und daran anschliessend sowie in nördlicher Richtung weitgehend unbebaute Landwirtschaftszone LWZ. b) Gemäss den Bauplänen soll die Mobilfunkanlage in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. K.________, in einem Abstand von ca. 2.5 m zum Gehweg, der entlang der L.________strasse verläuft, erstellt werden. Der freistehende Antennenmast mit Söllleiter weist ohne Blitzschutz eine Höhe von 20.1 m auf. Die drei Antennenkörper (mit Massen von jeweils rund 2.55 x 0.40 x 0.20 m) sollen auf einer Höhe von gut 17 m und die beiden Richtfunkantennen auf einer Höhe von ca. 16.5 m am Mast befestigt werden. Darunter, auf einer Höhe von etwa 15.8 m, ist ein Podest vorgesehen. Weitere technische Einrichtungen (Technikschrank, Elektrounterverteilung) sollen schliesslich beim Mastfuss aufgestellt werden. 5. Vorinstanzlicher Entscheid und Vorbringen der Parteien a) Die Gemeinde kam im angefochtenen Entscheid, wie bereits erwähnt (E. 2c f.), zum Schluss, dass die hohe freistehende Konstruktion der Mobilfunkanlage am geplanten Standort, mithin im Eingangsbereich Allmend sowie in der Nähe der L.________strasse und von Wohngebäuden, zu prägend und zu dominant sei und damit eine Beeinträchtigung des Ortsbilds zur Folge habe. b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, in der unmittelbaren Umgebung gebe es keine erhaltens- oder schützenswerten Baudenkmäler, auf welche Rücksicht zu nehmen wäre. Die Umgebung sei vielmehr gewerblich geprägt und ästhetisch mager, weshalb sich die geplante Mobilfunkanlage ohne Weiteres gut darin einordne. Die Lage des Baugrundstücks zwischen Bahngeleisen und L.________strasse sei ebenfalls nicht von hohem ästhetischem Wert. Die Bahnanlage zerschneide und präge das Quartier. Mit den Fahrleitungsmasten befänden sich im näheren Umfeld zudem bereits technisch bedingte Bauten. Da sich der geplante Standort auf der anderen Seite der L.________strasse und nicht auf der gleichen Höhe wie der unbebaute Teil der Allmend befinde, werde dieser durch die Mobilfunkanlage schliesslich nicht beeinträchtigt. Im Übrigen befinde sich der geplante Standort am Rande des Siedlungsgebiets, sodass die Mobilfunkanlage innerhalb des Siedlungsgebiets weder dominant noch prägend in Erscheinung treten könne. Das Ortsbild werde folglich nicht beeinträchtigt. Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Standortwahl aus betrieblichen, umweltrechtlichen und anderen Gründen sowie aufgrund des Zustimmungserfordernisses der Grundeigentümerschaft jeweils bereits stark eingeschränkt sei, insbesondere in einem dicht bebauten Gebiet. Vorliegend habe die Grundeigentümerin nur dem umstrittenen Standort zugestimmt. Die Ausgestaltung und Höhe des geplanten Sendemasts sei sodann technisch bedingt und lasse sich nicht wesentlich abändern. Als notwendige Infrastrukturanlagen des Siedlungsgebiets würden Mobilfunkanlagen zudem nicht besonders verunstaltend wirken; ihr Einfluss auf den Charakter der näheren Umgebung sei gering. Dementsprechend anerkenne auch die Vor- instanz, dass die Höhe des Sendemasts an sich nicht zu beanstanden sei. c) Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner schliessen sich, was die Einordnung der geplanten Mobilfunkanlage ins Ortsbild angeht, im Wesentlichen der Beurteilung der Vor- instanz an. Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1 bis 118 machen zudem geltend, bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Standortwahl sowie den technischen Vorgaben bei der Ausgestaltung der Mobilfunkanlage 6/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne handle es sich um generelle Anforderungen, die beim Bau neuer Mobilfunkanlagen stets zu berücksichtigen seien. Dass die strengeren, kommunalen Ästhetikvorschriften zu einem flächendeckenden Mobilfunkantennenverbot in Uetendorf führen könnten, werde zudem auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin 119 bringt weiter vor, das Umfeld des Bauvorhabens sei zwar teilweise gewerblich geprägt. An und im Umkreis der L.________strasse befände sich aber auch ein gepflegtes Wohnquartier, das Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten beinhalte. Infolge des geradlinigen Verlaufs der L.________strasse wäre die freistehende und in unmittelbarer Strassennähe geplante Mobilfunkanlage zudem in beide Richtungen von weitem sichtbar. Es befänden sich keine gewerblichen Bauten mit vergleichbar ortsprägenden Konturen in so unmittelbarer Nähe zur L.________strasse. Schliesslich würde durch die Mobilfunkanlage auch das von der L.________strasse sichtbare Alpenpanorama erheblich beeinträchtigt werden. Die Beschwerdegegnerin 120 ist im Übrigen der Ansicht, dass vorliegend der Umgebung, Silhouette und Horizontlinie erhöhte Schutzwürdigkeit zukomme. 6. Beurteilung der OLK a) Das Rechtsamt hat für die ästhetische Beurteilung des Vorhabens die OLK beigezogen. Diese führte am 5. Juni 2019 eine Begehung durch. In ihrem Bericht vom 13. Juni 2019 umschreibt sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild in der Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage im Wesentlichen wie folgt: Die Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage, der Ortsteil Uetendorf Allmend, sei eine bebaute Insel in einer ansonsten offenen, mehrheitlich unbebauten Ebene. Ein prägendes Element des Ortes sei die Eisenbahnlinie Thun-Bern, die mitten durch das Quartier führe und dieses in zwei Teile trenne. Der nordöstlich der Bahnlinie gelegene Teil der Allmend weise eine durchmischte Baustruktur auf (grosse und kleinere Gewerbebauten sowie Ein- und Mehrfamilienhäuser) und sei optisch durch die rund drei Meter hohe Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie vom gegenüberliegenden Gebiet abgeschnitten. Südwestlich der Bahnlinie, wo auch der geplante Standort der Mobilfunkanlage liege, sei die Bebauungsstruktur gleichförmiger. Das Rückgrat dieses Ortsteils bilde die L.________strasse, eine rund 750 m lange Gerade, entlang welcher die Wohnhäuser beidseitig aufgereiht seien. Die meisten Bauten seien leicht gegen Süden von der Strasse abgedreht und der Freiraum zwischen den Häusern sei stark durchgrünt. Die Bebauung ende im Norden, direkt nach dem geplanten Antennenstandort, und es öffne sich die grosse Ebene in Richtung Uttigen. b) Zur Wirkung des Bauvorhabens in Bezug auf das umliegende Strassen-, Orts- und Landschaftsbild führt die OLK zusammengefasst aus: Die Mobilfunkanlage werde aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zur L.________strasse und deren geraden Verlaufs im Strassenraum von weit her markant in Erscheinung treten. Da sie freistehend und deshalb in voller Höhe sichtbar sei, werde die 20 m hohe Antenne die Umgebung dominieren. Im nordöstlichen Teil des Quartiers, auf der anderen Seite der Bahnlinie, sei die Antenne vom Strassenraum aus grösstenteils zwar durch die Lärmschutzwand verdeckt und daher weniger dominant. Auch die Beeinträchtigung oder Störung des Blicks auf das Bergpanorama sei als gering einzustufen. Auf die Häuser der unmittelbaren Umgebung (südwestlicher Teil der Allmend) habe die dominante Erscheinung der Mobilfunkanlage optisch aber eine sehr negative Auswirkung. Auch aus der unbebauten Ebene betrachtet, sei die Anlage von weitem sichtbar und störe das Ortsbild. c) Gemäss Einschätzung der OLK hätten die bestehenden, umliegenden Infrastrukturanlagen, wie beispielsweise die Bahnlinie mit der Lärmschutzwand oder die parallel dazu verlaufenden Hochspannungsleitungsmasten, nur einen geringen Einfluss auf die Integration der geplanten Mobilfunkanlage. Die L.________strasse trage durch ihre 7/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne Geradlinigkeit allerdings entscheidend dazu bei, dass die Antenne sehr dominant und von weitem her sichtbar im Strassenraum stehe und einen negativen Einfluss auf das Wohngebiet habe. d) Die OLK schlägt schliesslich vor, anstelle einer völlig freistehenden Platzierung der Mobilfunkanlage solle eine Integration in die Umgebung von bestehenden Infrastrukturelementen, wie beispielsweise die weiter nördlich gelegenen Silos, als Standort gesucht werden. 7. Würdigung a) Der Entscheid der Gemeinde hinsichtlich Beeinträchtigung des Ortsbilds deckt sich mit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der OLK und ist rechtlich haltbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend von der Beurteilung der Gemeinde, der bei der Anwendung eigener, selbständiger Ästhetiknormen ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (E. 3f), bzw. von der Einschätzung der für Fragen des Ortsbildschutzes kantonal zuständigen Fachbehörde abgewichen werden sollte. b) Es trifft zwar zu, dass sich in der näheren Umgebung keine erhaltens- oder schützenswerten Baudenkmäler befinden. Zudem tangiert das Bauvorhaben weder ein Landschafts- noch ein Ortsbildschutzgebiet; die von der Beschwerdegegnerin 119 erwähnten, jeweils einzelne bzw. ein paar wenige Bauten und Anlagen umfassenden Ortsbildschutzgebiete entlang der L.________strasse wurden im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision aufgehoben. Ferner weisen Mobilfunkantennen aufgrund ihrer Funktion in der Regel immer eine gewisse Höhe und ein technisches Erscheinungsbild auf, weshalb ihnen stets etwas Störendes anhaftet (E. 3g). Allerdings bedeutet dies nicht, dass Mobilfunkanlagen unbesehen der bestehenden Umgebung und ohne jegliche Berücksichtigung der Ästhetikvorgaben realisiert werden können. So muss auch für die Höhe von Mobilfunkanlagen aus ästhetischer Sicht eine Grenze bestehen, solange daraus kein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultiert. Mobilfunkanlagen haben sich daher ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten. Dies gilt selbst dann, wenn der betreffenden Umgebung keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt und kein geschütztes Ortsbild oder historisches Gebäude betroffen ist. So hat das Verwaltungsgericht einer 30 m hohen Mobilfunkanlage in einer typischen Gewerbezone ohne besondere Schutzwürdigkeit allein aufgrund der Höhe, der dadurch markanten Erscheinung und der massiven Überragung der umliegenden Bauten und des angrenzenden Hügelzugs die Baubewilligung verweigert.16 c) Aus der dem OLK-Bericht vom 13. Juni 2019 beiliegenden Fotodokumentation ist ersichtlich, dass das Orts- bzw. Strassenbild im Bereich der geplanten Mobilfunkanlage von der L.________strasse aus betrachtet, insbesondere aus Blickrichtung Süden, intakt und harmonisch erscheint. Die Umgebung ist geprägt von den zahlreichen Rasenflächen, Hecken und Bäumen, welche die Freiräume zwischen den Wohnhäusern durchgrünen. Die Bahnanlage und die Hochspannungsleitung befinden sich weiter östlich und sind von der L.________strasse aus nicht bzw. nur beschränkt einsehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben diese daher keine negative Auswirkung auf die erwähnte Perspektive.17 Anders verhält es sich hinsichtlich der geplanten Mobilfunkanlage. Einerseits ist diese aufgrund ihrer Höhe, der unmittelbaren Nähe zur L.________strasse sowie deren geraden Verlaufs nicht nur von Nahem, 16 VGE 21806 vom 27.5.2004, E. 4. 17 Vgl. die Fotodokumentation der OLK, Bilder Nrn. 3, 8 und 10. 8/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne sondern bereits aus der Ferne gut sichtbar.18 Andererseits fehlt es der Mobilfunkanlage aufgrund ihrer freistehenden Konstruktion an einer vertikalen Anbindung in die Umgebung bzw. Hintergrundabdeckung. Dadurch tritt sie von der L.________strasse aus betrachtet als markanter und das entlang der Strasse liegende Wohnquartier störender Fremdkörper in Erscheinung. Es entsteht mit anderen Worten ein Bruch im ansonsten intakten und harmonischen Strassenbild.19 Hinzu kommt, dass die hohe, freistehende Konstruktion sowie der Standort am Siedlungsrand dazu führen, dass die Mobilfunkanlage auch vom nordwestlichen, unbebauten Teil der Allmend den Blick in unverhältnismässiger Weise auf sich zieht bzw. dominant in Erscheinung tritt und damit auch aus dieser Perspektive das Ortsbild stört.20 Diese negativen Auswirkungen würden durch die beabsichtigten Aufbauten (Antennenkörper, Richtfunkantennen und Podest), die allesamt im oberen Bereich angebracht werden sollen, zusätzlich verstärkt. Von einer guten Einordnung ins Strassen- bzw. Ortsbild kann folglich nicht gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vom nordöstlichen Teil der Allmend, mithin auf der anderen Seite der Bahngeleise, die Mobilfunkanlage aufgrund der Lärmschutzwand weniger dominant in Erscheinung tritt.21 Analoges gilt hinsichtlich der gemäss OLK geringen Auswirkungen, welche die Mobilfunkanlage auf das Alpenpanorama hat. Um von einer ungenügenden Einordnung ins Orts- und Strassenbild auszugehen, ist es nicht nötig, dass die Mobilfunkanlage aus allen Blickrichtungen negativ in Erscheinung tritt. d) Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern es ihr zukünftig verwehrt sein sollte, an einem weniger sensiblen Standort eine kleinere bzw. weniger exponierte Mobilfunkanlage aufzustellen. Aufgrund des Umstands, dass die Grundeigentümerin lediglich dem geplanten Standort zugestimmt habe, lässt sich jedenfalls nicht darauf schliessen. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid denn auch ausdrücklich festgehalten, dass es ihrer Ansicht nach sowohl auf der Bauparzelle als auch in deren Umgebung weniger problematische Standorte gebe. Der von der Gemeinde erteilte Bauabschlag führt somit nicht zu einem grundsätzlichen Verbot für freistehende Mobilfunkantennen in der Gemeinde Uetendorf. e) Zusammengefasst erweist sich der von der Vorinstanz aus Gründen der Erscheinung bzw. der Verletzung des Ortsbilds erteilte Bauabschlag, gestützt auf die Einschätzung der OLK sowie Art. 21 Abs. 1 GBR bzw. der bei dessen Anwendung zu beachtenden Gemeindeautonomie, als rechtlich haltbar. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Uetendorf vom 7. Februar 2019 zu bestätigen. Da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten (insbesondere der Fotodokumentation der OLK) genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten, kann auf den von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragten Augenschein verzichtet werden. Von diesem sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. 18 Vgl. die Fotodokumentation der OLK, Bilder Nrn. 8 und 11. 19 Vgl. die Fotodokumentation der OLK, Bilder Nrn. 3, 8 und 10. 20 Vgl. die Fotodokumentation der OLK, Bilder Nrn. 9 und 11. 21 Vgl. die Fotodokumentation der OLK, Bilder Nrn. 6 und 7. 9/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne Art. 19 Abs. 1 GebV22). Die Kosten der OLK (Fr. 1'000.– für den Bericht vom 13. Juni 2019 gemäss Schreiben vom 25. Juni 2019) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit insgesamt Fr. 2'500.–. b) Die Beschwerdeführerin hat zudem den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 1 bis 118 sowie der Beschwerdegegnerin 120 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 1 bis 118 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 1 bis 118 deren Parteikosten von Fr. 5'285.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 120 beläuft sich auf Fr. 3'863.75 (Honorar Fr. 3'500.–, Auslagen Fr. 87.50 und Mehrwertsteuer Fr. 276.25). Das Honorar und die Auslagen geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 120 mehrwertsteuerpflichtig ist23 und somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 120 aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.24 Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 120 lediglich Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'587.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. c) Nicht anwaltlich vertretene Privatpersonen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nicht anwaltlich vertretenen Privatpersonen praxisgemäss nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Ein solcher Ersatz ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat.25 Die Beschwerdegegnerin 119 hat sich in ihrer Eingabe vom 16. April 2019 zwar sorgfältig mit den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt. Die übrigen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. d) Die Gemeinde hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Uetendorf vom 7. Februar 2019 wird bestätigt. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 23 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 24 BVR 2014 S. 484 E. 6. 25 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinweisen. 10/11 Kanton Bern BVD 110/2019/45 Canton de Berne 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern 1 bis 118 die Parteikosten von Fr. 5'285.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 120 Parteikosten im Betrag von Fr. 3'587.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Frau G.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin I.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uetendorf, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), z. H. der OLK-Gruppe Oberland, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11