Nicht nachvollziehbar sind zwar die Aussagen im angefochtenen Entscheid zum Lärm, wonach das Einhalten der massgebenden Immissionsgrenzwerte der ES III gemäss Beurteilung des OIK I nicht möglich sei. Der E-Mail des OIK I vom 10. Dezember 2018 lässt sich keine solche Aussage entnehmen. Der OIK I hält lediglich fest, in einem Lärmgutachten sei durch ein ausgewiesenes Akustikbüro aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die massgebenden Immissionsgrenzwerte der ES III eingehalten werden könnten. Eine Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz UeV scheitert jedoch nicht am Lärm, weshalb dies letztlich unerheblich ist.