Soweit der Beschwerdeführer mit den von ihm genannten Verkehrsmassnahmen das Parkverbot an der D.________strasse anspricht, so wurde diesbezüglich durch die Gemeinde lediglich der gesetzmässige Zustand durchgesetzt.13 Andere Verkehrsmassnahmen sind nicht bekannt, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern die Gemeinde den Kundenverkehr zu den Gewerbelokalen erschwert hätte. Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 11 Vgl. die Stellungnahme der Gemeinde Frutigen vom 25. März 2019 12 Siehe Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 38 N. 6