Die erst in den Anfängen stehende Überarbeitung ist im Übrigen für eine Sistierung des vorliegenden generellen Baubeschwerdeverfahrens noch zu wenig weit fortgeschritten: Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung vermögen keine Sistierung zu rechtfertigen.12 Sollte diese Überarbeitung tatsächlich dereinst umgesetzt werden, steht es dem Beschwerdeführer frei, erneut ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.