Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass das öffentliche Interesse an einer geschäftlichen Nutzung primär in den zugewandten Räumen besteht, in den abgewandten Räumen dagegen geringer ist. Demgegenüber dürfte es für die Grundeigentümer bei strassenabgewandten Räumen besonders schwierig sein, diese als Geschäftsräume zu vermieten, jedenfalls als Verkaufsräume. Die Praxis der Gemeinde stellt somit einen ausgewogenen Ausgleich dar zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Vorschrift von Art. 3 Abs. 2 erster Satz UeV und den privaten Interessen der Grundeigentümer an einer Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz UeV.