e) Da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 26 BauG nicht erfüllt sind, ist es unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das Vorliegen von wichtigen Gründe verneint und keine Ausnahme gestützt auf Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz UeV erteilt hat. Dies umso mehr, als sie dem Beschwerdeführer 2015 bereits eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat und er gestützt darauf 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26–27 N. 4 f. 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 65 N. 1–3