Dabei relativiert sich der von ihm geltend gemachte Leerstand des Erdgeschosses, wenn man berücksichtigt, dass in einem Teil dieses Geschosses bereits eine Wohnung existiert, ein anderer Geschossteil seit längerem und nach wie vor von einem Gastgewerbebetrieb (E.________) genutzt wird und auch der verbleibende Teil des Geschosses zumindest bis vor kurzem als Erweiterung dieses Gastgewerbebetriebs genutzt wurde. Unter diesen Umständen liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahme gestützt auf Art. 26 BauG rechtfertigen würden.