Die Vorschrift, wonach in der Kernzone A entlang der C.________strasse Läden, Gewerbe oder Dienstleistungen im Erdgeschoss obligatorisch sind, prägt den Charakter der Ortschaft. Zudem findet sie sich in einer Überbauungsordnung. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe sind rein wirtschaftlicher Natur. Dabei relativiert sich der von ihm geltend gemachte Leerstand des Erdgeschosses, wenn man berücksichtigt, dass in einem Teil dieses Geschosses bereits eine Wohnung existiert, ein anderer Geschossteil seit längerem und nach wie vor von einem Gastgewerbebetrieb (E.___