d) Eine Ausnahme gemäss Art. 26 BauG von Art. 3 Abs. 2 erster Satz UeV käme vorliegend nicht in Frage. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 26 BauG ist besondere Zurückhaltung geboten hinsichtlich Ausnahmen von Vorschriften, die den Charakter einer Ortschaft prägen und von Vorschriften einer Überbauungsordnung. Rein fiskalische Interessen bzw. wirtschaftliche Gründe genügen nicht als Ausnahmegrund.10