In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 weist die Gemeinde Frutigen darauf hin, dass eine Überarbeitung der Vorschriften der UeO Kern hinsichtlich Rahmenbedingungen und möglicher Vorgehensweisen zwar geprüft werde, eine rechtskräftig geänderte UeO Kern jedoch noch in sehr weiter Ferne sei. Der Bauabschlag beruhe auf dem heute gültigen Recht und entspreche der gängigen Praxis. Das vermeintliche nicht vermieten können von Geschäftsraum stelle keinen Ausnahmegrund nach Art. 26 BauG dar.