Demgegenüber liege der nun geplante Wohnraum mehrheitlich auf der Nordostseite des Gebäudes und sei mit der gesamten Fassadenlänge gegen die C.________strasse orientiert. Dieses Abstellen auf die Orientierung des nachgesuchten Wohnraums entspreche der gängigen Bewilligungspraxis. Weiter verweist die Gemeinde auf die Lärmgrenzwerte. Das Einhalten der massgebenden Immissionsgrenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III sei nicht möglich. Zu diesem Schluss sei auch eine Beurteilung des Oberingenieurkreises (OIK) I gekommen.