b) Die Gemeinde Frutigen verweist im angefochtenen Entscheid darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bau- und Ausnahmebewilligung vom 30. Juni 2015 der Einbau einer Wohnung im Erdgeschoss bewilligt worden sei. Betroffen sei jedoch die Südwestseite des Gebäudes gewesen. Damit sei der bewilligte Wohnraum gegen die D.________strasse orientiert. Von der C.________strasse betrachtet liege der Wohnraum auf der strassenabgewandten Seite des Gebäudes. Demgegenüber liege der nun geplante Wohnraum mehrheitlich auf der Nordostseite des Gebäudes und sei mit der gesamten Fassadenlänge gegen die C.________strasse orientiert.