In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Gemeindevertreter hätten ihm signalisiert, dass Handlungsbedarf für eine Anpassung der Überbauungsvorschriften in der Kernzone bestehe. Dies sei auch dringend nötig, da es nicht sein könne, dass entlang der betroffenen Strassen sehr viele Geschäftslokale leer stünden. Zwar sei gegen einen Erhalt der Geschäfte im Dorfzentrum grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Gemeinde Frutigen habe aber mit Verkehrsmassnahmen den Kundenverkehr zu den Gewerbelokalen erschwert und damit die Problematik mitverursacht.