a) Als wichtiger Grund für eine Ausnahme nennt der Beschwerdeführer in seinem Ausnahmegesuch vom 21. Juli 2017 den Umstand, dass die Ladenlokalität nicht mehr habe vermietet werden können. Das Geschäft sei erfolglos über eineinhalb Jahre in Zeitungen und Internet ausgeschrieben gewesen. Daher sei die Geschäftsfläche vorübergehend von seinem Sohn zur Erweiterung des E.________ genutzt worden, das dieser in einem Teil des Erdgeschosses als Mieter betreibe. Aufgrund der Umstände (Parkplatzprobleme, Lärmreklamationen usw.) habe sein Sohn jetzt aber kein Interesse mehr an der zusätzlichen Fläche.