Damit handelt es sich bei Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz UeV um eine unechte Ausnahme, welche einer echten Ausnahme grundsätzlich vorgeht. Sofern vorliegend die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz UeV erfüllt sind, ist daher keine Ausnahme gemäss Art. 26 BauG nötig. 3. Ausnahme