c) Das generelle Baugesuch des Beschwerdeführers betrifft eine Umnutzung von Gewerberaum zu Wohnraum im Erdgeschoss. Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 erster Satz UeV ist diese Umnutzung grundsätzlich nicht bewilligungsfähig, was unbestritten ist. Bewilligt kann das generelle Baugesuch somit nur dann werden, wenn eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Dabei sieht Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz UeV selber die Möglichkeit vor, dass aus wichtigen Gründen Wohnnutzung im Erdgeschoss zugelassen werden kann, wenn die Gebäudestruktur einer späteren Umwandlung in Geschäftsflächen nicht hinderlich ist und die lichte Raumhöhe der Tragkonstruktion mindestens 3 m beträgt.