b) Gemäss dem kommunalen Baureglement sind in den Mischzonen Wohnen und dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen, Gastgewerbe, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Verkaufsfläche, Kleingewerbe und Dienstleistungen zugelassen. Nicht zugelassen sind Werkhöfe und Lagerplätze sowie weitere gewerbliche Nutzungen, welche ein überdurchschnittlich hohes Mass an Immissionen oder quartierfremdem Verkehr verursachen (Art. 211 Abs. 3 GBR4). Gemäss der UeO Kern sind die Kernzonen für Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbebetriebe sowie für Wohnnutzungen bestimmt (Art. 3 Abs. 1 UeV5).