2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/44 3 a) Die Gemeinde Frutigen hat den Bauabschlag damit begründet, dass im Erdgeschoss der betroffenen Parzelle keine Wohnnutzung zulässig sei. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dementsprechend hat er in seiner Beilage vom 21. Juli 2017 zum generellen Baugesuch ein Ausnahmegesuch gestellt.