b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Die Stadt Thun ist Baugesuchstellerin und daher in Vermögensinteressen betroffen. Sie hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.– zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauabschlag und die baupolizeiliche Verfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 5. Februar 2019 werden bestätigt.