33 Vgl. Eingabe des Regierungsstatthalters vom 17. April 2019 RA Nr. 110/2019/40 12 RA Nr. 110/2019/40 13 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV34). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Augenschein vom 15. Mai 2019 und die Teilnahme des Vertreters der KDP.