f) Die Beschwerdeführerin beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Werbebanner an den Brückengeländern (Standorte 1 bis 4) bis 30 Tage nach rechtskräftigem Entscheid über die Baubewilligung zu tolerieren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 68 VRPG32). Da die Stadt Thun seit Mai 2019 keine neue Veranstaltungswerbung an den Brücken mehr bewilligte,33 erübrigt es sich, eine neue Frist für das Verbot der Brückenwerbung anzusetzen. 31 Protokoll des Augenscheins, S. 5 32 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)