Die Interessen des Denkmal- und Ortsbildschutzes (ISOS) überwiegen demnach die Interessen der Stadt und der Vereine bzw. Organisationen an kostengünstiger und wirkungsvoller Veranstaltungswerbung deutlich. Das Vorhaben ist nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.