d) Reklamen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden sind befugt, strengere und detailliertere Vorschriften zu erlassen, namentlich auch für Strassenreklamen (Art. 9 Abs. 3 BauG, vgl. Art. 100 SSV9). Der kommunale Gestaltungsgrundsatz verlangt, dass bei Bauvorhaben zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 5 GBR). Gleiches gilt für die Aussenraumgestaltung (Art. 6 Abs. 1 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Gemäss Art.