Die Vorinstanz begründete den Bauabschlag damit, dass die Veranstaltungswerbung an den Brücken in den letzten Jahren sowohl bezüglich der Anzahl und der Dauer (bis zu 50 Wochen pro Jahr) massiv zugenommen habe. Diese Werbung stehe im Widerspruch zu den ortsbildschutzrechtlichen und denkmalpflegerischen Vorschriften. Im Beschwerdeverfahren erklärte die Vorinstanz, die Anstrengungen der Stadt für ein aktives 3 Beschwerde, Protokoll des Augenscheins vom 15. Mai 2019 S. 3 f., Stellungnahme vom 17. Juni 2019 RA Nr. 110/2019/40 5