a) Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die nicht-kommerzielle Brückenwerbung sei in der Stadt Thun historisch verankert; seit über 30 Jahren würden insbesondere in der Innenstadt Transparente an Brücken und Geländern bewilligt. Die Brückenwerbung diene der regionalen und lokalen Kulturförderung: sie sei kostengünstig und effektiv und daher bei Vereinen und kulturellen Organisationen beliebt. Mit dem Bauvorhaben dürften die Transparente nur noch an den definierten Standorten angebracht werden, was für einen ästhetisch ansprechenden und ordentlichen Eindruck sorge.