3. Dagegen reichte die Stadt Thun am 4. März 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Ziffern 3.2.1 (Bauabschlag) und 3.2.2 (Verbot der Brückenwerbung ab 30. April 2019) des Bauentscheids vom 5. Februar 2019 seien aufzuheben. Für die Standorte 1 bis 4 sei die Baubewilligung zu erteilen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Werbebanner an den Brückengeländern (Standorte 1 bis 4) bis 30 Tage nach rechtskräftigem Entscheid über die Baubewilligung zu tolerieren.