2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 5.2 des Entscheids der Gemeinde Aeschi bei Spiez vom 16. November 2018 wird neu auf den 30. Juni 2019 angesetzt. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2019/3 18 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung