g) Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt und die Wiederherstellungsverfügung ist im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist inzwischen abgelaufen und muss neu angesetzt werden. Die Vor-instanz hat dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Entscheids rund dreieinhalb Monate Zeit 26 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. 27 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2019/3 17