Es überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen. Angesichts der strengen Rechtsprechung27 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung anfallen. Dies gilt umso mehr, als diese Nachteile angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind.